Häufig ist die Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln schwierig. Was aber in jedem Fall verboten ist, ist die Werbung für Lebensmittel mit dem Hinweis auf eine mögliche Linderung von Krankheiten. Mit einem derartigen Fall hatte sich unjüngst das Oberlandesgericht Hamm zu befassen (Urteil vom 26.07.2005, Az.: 4 U 182/04).
Gegenstand des dortigen Verfahrens waren „Augenkapseln“, bei denen es sich um Nahrungsergänzungsmittel, also um Lebensmittel gehandelt hat. Diese waren – wenn auch nur indirekt in Form der Einspielung des Zuschaueranrufes in einer laufenden Werbesendung – mit einer Verbesserung des Fortschreitens einer Makula-Degeneration beworben worden.
Für die Annahme einer unzulässigen Werbung reichte es dem Gericht schon aus, daß eine Anruferin, die zunächst erwähnt hatte, daß die unter einer Makula-Denegeration litt, in dieser Fernsehsendung erwähnte, daß die Augenkapseln ihr gut täten und ihr „rechtes Auge zum Stillstand gekommen“ sei. Hierdurch sah das Gericht den Eindruck erweckt, daß die Linderung einer Erkrankung angesprochen sei, verbunden mit dem Dank eines Verwenders hierfür.
Für Werbetreibende auf dem Gebiet der Gesundheitsprodukte heißt es also, eine Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln sorgsam vorzunehmen und ihre Werbegewohnheiten kritisch hierauf abzustimmen.
03.05.2006 |  | | | | RA Dr. Thomas Ufer | | | |
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