| Dabei ist der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, daß die Art. 14 und 15 der europarechtlichen Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auszulegen sind, daß sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, die ein Arzneimittel, daß aus mehreren bekannten homöopathischen Stoffen besteht, von dem besonderen vereinfachten Registrierungsverfahren ausschließt, wenn seine Anwendung als homöopathisches Arzneimittel nicht allgemein bekannt ist. Diese Entscheidung wird als im nationalen Recht dazu führen müssen, daß Kombinationspräparate aus verschiedenen homöopathischen Substanzen auch dann einem vereinfachten Registrierungsverfahren unterworfen werden müssen, wenn Ihre Anwendung in dieser konkreten Kombination nicht allgemein bekannt ist. Insoweit wird das nationale Recht europarechtkonform ausgelegt werden müssen. 17.05.2005 |