Begründen Tatsachen die Annahme, daß ein Medikament bei dem Betroffenen Schäden verursacht hat, so ist zur Beschaffung fehlender Kenntnisse über Wirkungen und Nebenwirkungen des Medikaments der Auskunftsanspruch nach Arzneimittelrecht geltend zu machen, der der Vorbereitung des entsprechenden Schadensersatzanspruches aufgrund Gefährdungshaftung dient. Der Auskunftsanspruch verjährt in der regelmäßigen dreijährigen Frist und wird nicht durch Erhebung der Leistungsklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gehemmt. Dies stellte jüngst das OLG München mit Urteil vom 25.11.2009 (Az. 20 U 3065/09) fest. Im zugrundeliegenden Fall nahm der Kläger die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung zunächst auf Schadensersatz in Anspruch. Zu einem späteren Zeitpunkt erweiterte er die Klage um einen Auskunftsanspruch. Die Beklagte hatte ein Arzneimittel auf den Markt gebracht und nach dem Bekanntwerden möglicher Gesundheitsrisiken wieder vom Markt genommen. Der Kläger hatte behauptet, durch die Einnahme des Medikaments hätten sich bei ihm Beschwerden eingestellt; auf dieses Risiko sei durch die Beklagte nicht ausreichend hingewiesen worden.
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wies das OLG München die Berufung des Klägers als unbegründet zurück. Das Gericht begründete dies damit, daß der Auskunftsanspruch aus § 84a AMG verjährt sei. Die Verjährung des Auskunftsanspruchs sei nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Erhebung der Leistungsklage gehemmt worden. Der Auskunftsanspruch sei erst später geltend gemacht worden - es handele sich bei dem Auskunftsanspruch nach § 84a AMG aber nicht um einen wesensgleichen Anspruch zum Schadensersatzanspruch nach § 84 AMG.
Mit der Frage, ob der Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG dem Grunde nach bestand, hatte sich das Gericht nicht mehr zu beschäftigen. Ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorlagen, konnte aufgrund der Verjährung dahinstehen.
25.02.2010 |  | | | | RA Dr. Dr. Thomas Ufer | | | |
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