Um die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen für Arzneimittel zu begrenzen, sind Apotheken verpflichtet, den gesetzlichen Krankenkassen auf die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 % des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers zu gewähren. Die pharmazeutischen Unternehmer sind wiederum verpflichtet, den Apotheken diesen Abschlag zu erstatten. § 130a Abs. 1a SGB V sieht vor, dass die pharmazeutischen Unternehmer den Krankenkassen für verschreibungspflichtige Arzneimittel anstelle des Abschlags von 6 % vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 einen Abschlag von 16 % einzuräumen müssen.
Verschiedene Unternehmen, die im Ausland erworbene Arzneimittel importieren und in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben, haben sich unlängst mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 130a Abs. 1a SGB V gewendet. Die Unternehmen behaupteten, durch diese Regelung, wonach pharmazeutische Unternehmer den Krankenkassen einen Abschlag von 16 % des Abgabepreises zu gewähren haben, in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) verletzt zu sein.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.08.2010 (Az. 1 BvR 2002/10) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hatte damit in der Sache nicht über den Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG durch § 130a Abs. 1a SGB V zu entscheiden. Dies ist - so das BVerfG - darin begründet, dass die betroffenen Unternehmen gemäß dem verfassungsprozessrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität vor Anrufung des höchsten deutschen Gerichts zuerst alle anderen ihm zustehenden Möglichkeiten hätten wahrnehmen müssen, um die behauptete Rechtsverletzung zu verhindern. Hier stellte das Gericht darauf ab, dass es den Unternehmen zuzumuten sei, zunächst den gesetzlich nach § 130a Abs. 4 Satz 2 SGB V vorgesehenen Ausnahmeantrag auf Befreiung von der Abschlagszahlung zu stellen. Dieser sei auch nicht von vornherein aussichtslos, insbesondere könne der Antrag auch mit gruppentypischen Gesichtspunkten begründet werden.
Ob die betroffenen Unternehmen diesen Antrag nunmehr bei dem Bundesministerium für Gesundheit als zuständiger Behörde stellen werden, bleibt abzuwarten.
29.09.2010 |  | | | | RA Dr. Dr. Thomas Ufer | | | |
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